Rz. 19

Wird ein erworbenes Handelsgeschäft unter der alten Firma fortgeführt, haftet der Erwerber gem. § 25 HGB für alle betrieblichen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Fortführung einer unselbstständigen Geschäftsbezeichnung führt nicht zu einer Haftung nach § 25 HGB.[111] Die Haftung für die Firmenfortführung setzt nicht die identische Fortführung der alten Firma durch den Nachfolger voraus.[112] Entscheidend sind die Fortführung des prägenden Teils der alten Firma und die Identifizierung der neuen Firma mit der alten.[113] Dies gilt auch für erworbene Unternehmensteile und für selbstständige Zweigniederlassungen, allerdings nur für in diesem Unternehmensteil begründete Verbindlichkeiten.[114] Die Haftung stellt einen gesetzlichen Fall des Schuldbeitritts dar. Der Erwerber haftet unbeschränkt und persönlich mit seinem gesamten Vermögen.[115] § 25 HGB findet keine Anwendung auf nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende.[116] § 25 HGB findet auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter[117] und vom Schuldner in Eigenverwaltung[118] keine Anwendung. Erwirbt der Käufer das Handelsgeschäft infolge der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§§ 21 ff. InsO), soll die Haftung nach § 25 HGB aber greifen.[119]

Ein Haftungsausschluss ist gem. § 25 Abs. 2 HGB grundsätzlich möglich. Er setzt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Veräußerer voraus, die den Gläubigern mitzuteilen oder in das Handelsregister einzutragen und bekannt zu machen ist. Die Eintragbarkeit setzt voraus, dass eine Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB grundsätzlich in Betracht kommt.[120] Übernahme und Mitteilung bzw. Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung müssen unverzüglich aufeinander folgen.[121]

[111] Baumbach/Hopt, § 25 Rn 8; BGH NZG 2014, 459; FG Münster v. 23.5.2013 – 8 K 1782/11, juris.
[112] BGH DB 2009, 2429; DB 2004, 1204.
[113] Schleswig-Holsteinisches VG v. 19.10.2020 – 4 B 32/20, Rn 77, juris.
[114] Baumbach/Hopt, § 25 Rn 6.
[115] Canaris, § 7 I 5 Rn 37; BGH BB 1955, 652.
[117] LAG Hamm v. 6.4.2016 – 2 Sa 1395/15, ZIP 2016, 2167; BGH v. 24.9.2008 – VIII ZR 192/06, Rn 22, juris; BGHZ 104, 151, 153 f.; Baumbach/Hopt, § 25 Rn 4; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, § 1 Rn 80; MüKo-HGB/Thiessen, § 25 Rn 36; K. Schmidt, Handelsrecht, § 8 Rn 81; differenzierend Großkommentar/Burgard, § 25 Rn 36.
[119] BGHZ 104, 151, 153 ff.; BAG DB 1990, 1416; Baumbach/Hopt, § 25 Rn 4; Heidel/Schall, § 25 Rn 12; dagegen Canaris, in: FS Frotz, 1993, S. 1126 ff.
[121] Baumbach/Hopt, § 25 Rn 15; bei zunächst zu Unrecht abgelehnter Eintragung gem. § 25 Abs. 2 HGB kann eine Eintragung fünf Monate nach Anmeldung noch unverzüglich sein.

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