Leitsatz (amtlich)

1. Kommt aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht, dass die Antrag stellende GmbH die Geschäfte und die Firma der ursprünglichen GmbH fortführt (hier: gleiche Firma, im Wesentlichen gleicher Geschäftsgegenstand, Übernahme des in gleicher Funktion tätigen Firmenleiters sowie zweier weiterer Mitarbeiter und Übertragung einer markanten Service-Telefonnummer), so hat das Registergericht den beantragten Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB einzutragen.

2. Dass die Firmenbezeichnung der Antragstellerin für eine Nachbildung überlassen und nicht zusammen mit dem ursprünglichen Unternehmen übertragen worden ist, stellt ein dem maßgeblichen Verkehr sich entziehendes Internum dar und steht der Annahme einer Fortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB nicht entgegen.

 

Normenkette

HGB § 25 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 08.02.2011; Aktenzeichen HRB 64548)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, von den dort geäußerten

Bedenken gegen die beantragte Eintragung Abstand zu nehmen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Unter dem 2.12.2010 beschloss die Gesellschafterversammlung der im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRB ... eingetragenen "H. Vermögensverwaltung GmbH" zu Ziff. I.1. der UR 1982, 2010 K des Notars Dr. O. in Düsseldorf eine Änderung der Firma in "Malerwerkstatt M. und F. GmbH".

Laut Ziff. II. 2. dieser Urkunde hat die "Malerwerkstatt M. und F. GmbH", eingetragen im Handelsregister des AG Düsseldorf unter HRB ..., der H. Vermögensverwaltung GmbH die Firmenbezeichnung "Malerwerkstatt M. und F." für eine Nachbildung überlassen, ist ein Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang nicht vereinbart und eine Haftung der nachgebildeten "Malerwerkstatt M. und F." für alle im Betrieb des Geschäfts der Gesellschaft "Malerwerkstatt M. und F. GmbH" (Düsseldorf HRB ...) begründeten Verbindlichkeiten ausgeschlossen.

Unter dem 14.12.2010 beantragte die H. Vermögensverwaltung GmbH unter Bezugnahme auf die Urkunde Nr. 1982/2010 K des Notars Dr. O. in Düsseldorf vom 2.12.2010 u. A. die Eintragung des Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB.

Durch Schreiben vom 30.12.2010 wies das AG - Registergericht - die H. Vermögensverwaltung GmbH darauf hin, dass gegen den Haftungsausschluss Bedenken bestünden, weil hiernach eine Fortführung des Handelsgeschäfts nicht gegeben sei, vielmehr lediglich die (gelöschte) Firma eines anderen Handelsgeschäfts nachgebildet werde.

Hierzu hat die H. Vermögensverwaltung GmbH ergänzend vorgetragen,

die früher als Malerwerkstatt M. & F. GmbH, Düsseldorf firmierende Gesellschaft (inzwischen: H. D. GmbH) gehöre zur Unternehmensgruppe der Handwerksgruppe P. M. (H.), Hamburg. Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Malerwerkstatt M. & F. GmbH sei insbesondere die Durchführung von Maler-, Lackier- und Tapezierarbeiten in Ein- und Mehrfamilienhäusern gewesen. Als "Firmenleiter" der Malerwerkstatt M. & F. GmbH sei von H. Herr M. F. -E. eingesetzt und auch entsprechend auf dem Briefbogen geführt worden. Herr F. -E. habe das Tagesgeschäft geleitet, insbesondere die Kundenakquisition und -betreuung, der früheren Malerwerkstatt M. & F. GmbH, und damit einen zentralen Teil deren Geschäftstätigkeit.

H. sei in der gleichen Branche wie die frühere Malerwerkstatt M. und F. GmbH tätig. Sie habe Herrn F.-E. angeworben. Er werde in gleicher Funktion zur Kundenakquisition und -betreuung bei H. eingesetzt. Zudem sei seine Beteiligung als Gesellschafter an der H. beabsichtigt. Nicht zuletzt durch Herrn F.-E. würden darüber frühere Kunden der "Malerwerkstatt M. & F." geworben und eventuell auch einzelne Mitarbeiter der früheren "Malerwerkstatt M. & F." eingestellt.

Schließlich sei die von der früheren Malerwerkstatt M. & F. GmbH betriebene, besonders markante, Servicetelefonnummer (0211/****) bereits auf H. umgestellt.

Für eine eventuelle Haftung nach § 25 Abs. (1) HGB komme es darauf an, dass - wie hier der Fall - der "Kern", d.h. der wesentliche Bestand des Handelsgeschäfts tatsächlich fortgeführt werde. vorliegend könne eine Inanspruchnahme der H. nach § 25 Abs. (1) HGB nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, was die Registereintragung des Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. (2) HGB rechtfertige.

Das Registergericht hat mit Beschluss vom 8.2.2011 den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, ein Haftungsausschluss sei eintragungsfähig, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein könnten. Bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit habe das Registergericht die tatsächlichen Angaben zugrunde zu legen, die sich der formgerechten (§ 12 HGB) Anmeldung des Haftungsausschlusses - im Wege einer Gesamtschau - entnehmen lassen. Ein vereinbarter Haftungsausschluss sei nur dann nicht einzutragen, wenn offensichtlich die Möglichkeit einer Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ausscheidet, wobei im Zweifel der Haftungsausschluss durch das Registergericht einzutragen sei.

Vorliegen...

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