Rz. 40

Es reicht nicht aus, einen Unternehmensteil als Zweigniederlassung zu bezeichnen oder diesen im Handelsregister eintragen zu lassen. Vielmehr müssen objektive Merkmale die Zweigniederlassung begründen.[159] Die Errichtung der Zweigniederlassung ist ein tatsächlicher Vorgang: Zur Errichtung zählt alles, was konkret zur Eröffnung der Zweigniederlassung nötig ist, etwa die Einrichtung eines neuen Geschäftsbetriebes oder der Erwerb eines bestehenden Unternehmens. Nicht erforderlich ist die Eröffnung des Betriebes selbst. Die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister hat nur deklaratorische Bedeutung.[160]

[159] Siehe dazu im Einzelnen Baumbach/Hopt, § 13 Rn 3; MüKo-HGB/Krafka, § 13 Rn 10 ff.; Großkommentar/Koch, vor § 13 Rn 55.
[160] MüKo-HGB/Krafka, § 13 Rn 16 m.w.N; Heidel/Schall, § 13 Rn 20.

a) Räumlich selbstständig

 

Rz. 41

Die Zweigniederlassung muss als abgesonderter Teil eine selbstständige Organisationseinheit bilden. Nötig ist daher eine räumliche Trennung, die freilich in derselben Stadt bestehen kann.[161]

[161] KG JW 1929, 671; Baumbach/Hopt, § 13 Rn 3.

b) Gewisse Dauer

 

Rz. 42

Die Zweigniederlassung muss von gewisser Dauer sein. Ein Messestand ist z.B. nicht von gewisser Dauer.

c) Sachlich gleiches Geschäft

 

Rz. 43

Die Zweigniederlassung muss sachlich gleiche Geschäfte wie die Hauptniederlassung betreiben. Einerseits darf ihre Tätigkeit nicht bloßes Hilfs- oder Ausführungsgeschäft sein, andererseits muss eine Abhängigkeit von der Hauptniederlassung bestehen.

d) Äußere Einrichtung

 

Rz. 44

Die Zweigniederlassung muss nach außen eine Eigenständigkeit als Abgrenzung zur bloßen Abteilung aufweisen. Sie unterhält z.B. neben den eigenen Räumlichkeiten eigene Bankkonten und eine gesonderte Buchführung.[162] Sie hat einen Leiter, der in nicht ganz unwesentlichen Angelegenheiten entscheiden kann und der nach außen selbstständig für die Zweigniederlassung auftritt, selbst wenn er intern weisungsgebunden ist.[163]

[162] Durch moderne Formen der Datenverarbeitung nicht mehr notwendig, BGH NJW 1972, 1860; anders BayObLG BB 1980, 335; differenziert MüKo-HGB/Krafka, § 13 Rn 9, 13.
[163] MüKo-HGB/Krafka, § 13 Rn 9, 12 f.; Baumbach/Hopt, § 13 Rn 4.

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