Rz. 53

Mit der Entziehung erlischt die FE (§ 3 Abs. 2 S. 1 StVG). Wurde die FE der bisherigen Klasse 3 entzogen, so ist damit die bisherige Klasse 3 mit der Entziehung erloschen und die neue Pkw-Klasse B berechtigt lediglich zum Führen von Kfz bis 3,5 t und leichten Anhängern. Da die Klasse erloschen ist, kann es auch nicht um eine Besitzstandswahrung gehen, da ein solcher Grund jedenfalls mit der rechtmäßigen Entziehung der FE entfallen ist.[39] Die neu zu erteilende und neu erteilte FE steht in keiner rechtlichen Beziehung zu jener, die entzogen worden ist.[40] Gleichwohl wird die Frage unter dem Stichwort "Besitzstandregelung" diskutiert.

 

Rz. 54

Nach der durch Verordnung v. 7.8.2002[41] nunmehr geltenden Neuregelung des § 76 Nr. 11a FeV werden Personen, denen eine FE alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 FeV auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen FE-Prüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 FeV verzichtet hat. Damit ist die bislang streitige Frage, nunmehr allgemein verbindlich geregelt.

Nach einer allerdings unverbindlichen Empfehlung des Bund-Länder-Fachausschusses (Sitzung BLFA-FE/FL v. 8./9.12.1998 in Bingen) konnten auch bislang schon bei einer Neuerteilung nach vorangegangenem Entzug jedoch alle diejenigen Klassen erteilt werden, die der bisherigen Berechtigung entsprechen und ausdrücklich beantragt werden. Rechtlicher Ansatz zu dieser Lösung war die Ermessensvorschrift des § 20 Abs. 2 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auf eine FE-Prüfung verzichten kann, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, wobei § 20 Abs. 2 FeV jedenfalls nicht verlangt, nach Tatsachen zu suchen. Im Ergebnis konnten danach nach dieser Empfehlung des Bund-Länder-Fach-Ausschusses die neuen Klassen beantragt werden, die der alten Klasse 3 entsprechen, d.h. Klasse B, BE, C1 und C1E. Der ASt. konnte nach dieser Empfehlung die Klassen ohne Prüfung erhalten, wenn seit der Entziehung noch nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Die Empfehlung war allerdings rechtlich unverbindlich. Einige Bundesländer haben sich daran auch nicht gehalten.[42]

 

Rz. 55

Der im Rahmen des § 76 Nr. 11a FeV gewährte "Besitzstand" wird aber nicht von Amts wegen geprüft und gewährt. Notwendig ist ein ausdrücklicher Antrag des betroffenen Kraftfahrers.[43]

 

Rz. 56

§ 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV regelt, dass die FE Klassen C1 und C1E bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre – also befristet – erteilt werden. Nach Ablauf der Befristung bemisst sich die Verlängerung der FE dann nach § 24 Abs. 1 FeV. Dabei sind dann insbesondere Nachweise nach Anlage 5 und 6 zur FeV (vgl. § 11 Abs. 9 sowie § 12 FeV: ärztliche Wiederholungsuntersuchungen, Sehvermögen) vorzulegen.

 

Rz. 57

Gemäß § 76 Nr. 9 FeV werden bei einer Umstellung der Alt-FE-Klasse 3 in Klassen C1 und C1E die Klassen C1 und C1E nicht befristet.

 

Rz. 58

War die FE-Klasse 3 entzogen und wird jetzt eine Neuerteilung beantragt, so richtet sich diese nach den Vorschriften für die Ersterteilung, § 20 Abs. 1 FeV. Für die Ersterteilung gilt § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV, mit der Folge, dass die FE hinsichtlich der Klassen C1 und C1E nur befristet zu erteilen ist. § 79 Nr. 9 FeV betrifft nämlich nur Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse, nicht aber Neuerteilungen nach vorangegangener FE-Entziehung. § 79 Nr. 9 FeV richtet sich nämlich ausschließlich an Inhaber von Fahrerlaubnissen, die die FE umstellen. Diese Regelung und Differenzierung ist nicht zu beanstanden.[44]

 

Rz. 59

Zur Wahrung des Besitzstands der früheren Klasse 2 – Schlüsselzahl 172, frühere Klasse 2 gültig für Klasse C und D, jedoch ohne Fahrgäste – genügt die rechtzeitige Antragstellung vor Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn danach eine FE der entsprechenden Klasse erteilt wird.[45]

[39] BVerwG zfs 2003, 375, 377.
[40] VG Saarland, Urt. v. 5.10.1999 – 3 K 348/97, zfs 1999, 542.
[41] BGBl I S. 3267, 3272.
[42] Vgl. Schröder, DAR 1999, 138, 140.
[43] VG Saarland, Urt. v. 5.10.1999 – 3 K 348/97, zfs 1999, 542.
[44] BVerwG zfs 2003, 375 = DAR 2003, 42 = NZV 2003, 253.
[45] BayVGH v. 1.2.2011, 11 BV 10.226.

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