Rz. 72

Nach h.M. darf im Eilverfahren nicht über den Entscheidungsrahmen des Hauptsacheverfahrens hinausgegangen werden. Dies ist vor allem beachtlich im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Ermessen der Behörde stehen. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen wird zumeist mit einer Hauptsacheklage nur eine Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erreicht werden können (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), nicht dagegen auch eine Verpflichtung zur positiven Verbescheidung eines Antrages[61] oder ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis.[62] Unproblematisch sind hier allerdings die Fälle der Ermessensreduzierung auf Null, da hier ja nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.[63]

 

Rz. 73

Jedenfalls kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur die Erteilung einer FE "bis auf weiteres" bzw. "bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache" erreicht werden. Eine entsprechende Beschränkung ist bei der Antragstellung zu beachten.

[61] BayVGH zfs 1998, 36, 38.
[62] OVG MV zfs 1996, 438.
[63] OVG RP zfs 1994, 33.

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