Rz. 28

Die zur Neuerteilung der FE notwendige Eignung nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs erfordert den sicheren Hinweis auf eine Änderung des Trinkverhaltens, verbunden mit der Feststellung, dass der Betroffene nunmehr in der Lage ist, das Führen von Kfz und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen.[27]

 

Rz. 29

Geht man allein von einem Alkoholmissbrauch aus, so ist eine (gutachterliche) Forderung auf Einhaltung vollkommener Abstinenz zu weitgehend, da sie der Ziff. 8.2 der Anlage 4 zur FeV widerspricht. Dort wird nämlich gerade als genügendes Beweisanzeichen für die Beendigung des Missbrauchs und fehlende Rückfallgefahr nicht strikte Abstinenz, sondern eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens gefordert.[28] Insofern kann der Betreffende ein hinreichendes Trennvermögen auf zwei Wegen erreichen:

entweder er lebt alkoholabstinent oder
er kann den Konsum von Alkohol in einer den Straßenverkehr gefährdenden Menge und die Verkehrsteilnahme hinreichend trennen.

Beide Wege bedürfen einer entsprechenden Konfliktfestigkeit auch in Belastungs- und Versuchungssituationen. Das muss im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung dargelegt werden (siehe im Einzelnen hierzu oben § 6 Rdn 66 ff.)

[27] OVG Saarland zfs 2003, 101, 102.
[28] OVG Saarland zfs 2003, 101, 102.

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