Rz. 66

Die Eignung nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs erfordert den sicheren Hinweis auf eine Änderung des Trinkverhaltens, verbunden mit der Feststellung, dass der Betroffene nunmehr in der Lage ist, das Führen von Kfz und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen.[112] Das ist über eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachzuweisen. Ist ein Abstinenznachweis zu führen, so gelten die oben dargestellten Nachweismethoden auch hier (engmaschige Blutuntersuchungen oder – heute gängig – Ethylglucuronid; siehe Rdn 22 ff.).

 

Rz. 67

In den Begutachtungs-Leitlinien ist festgehalten, dass die Fahreignung nach festgestelltem Alkoholmissbrauch dann wieder gegeben ist, wenn – neben anderen Voraussetzungen – das Alkoholtrinkverhalten geändert wurde. Entweder wird Alkohol kontrolliert getrunken, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden[113] oder es wird Alkoholabstinenz eingehalten. Abstinenz ist dann erforderlich, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht erreichen lässt. Diese Verhaltensänderung muss hinreichend stabil und motivational gefestigt sein. Das erfordert eine genügend lange Erprobung und Erfahrungsbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens sechs Monate).[114]

 

Rz. 68

Auch hier gilt der dringende Hinweis, trotz einer möglichen rechtlichen Überprüfung durch Klage und Eilantrag gegen den Führerscheinentzug vorsorglich den Mandanten darauf hinzuweisen, die fachlichen Maßnahmen für die Wiedererlangung der Fahreignung in die Wege zu leiten. Denn falls das Rechtsmittelverfahren negativ ausgehen sollte, ist die Zeit dieses Verfahrens dann wenigstens nicht nutzlos verstrichen, wenn der Mandant an der Wiedererlangung der Fahreignung gearbeitet hat!

[112] OVG Saarland zfs 2003, 101, 102.
[113] Vgl. Hypothese A 3: Es lag eine Alkoholgefährdung vor, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägtem Entlastungstrinken äußerte. Der Betroffene hat aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Alkoholtrinkverhalten ausreichend verändert, sodass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann. Hypothese A 4: Beim Betroffenen besteht keine unkontrollierte Koppelung von Alkoholkonsum mit dem Führen eines Fahrzeuges (mehr); zitiert nach: Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013, S. 144/153.
[114] Nr. 3.13.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, gültig ab 1.5.2014, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, 2014, S. 44 f.

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