Rz. 71
Eine Ausnahme vom Verbot, die Hauptsache vorwegzunehmen, hat das OVG NW bei einem nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gestellten Antrag auf Wiedererteilung der FE zur Fahrgastbeförderung angenommen, da dieser Anspruch ansonsten in angemessener Zeit nicht zu verwirklichen sei und da dies für den ASt. zu unzumutbaren Folgen führen würde. Seinen glaubhaften Angaben zufolge bestritt er nämlich seinen Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und für seine vier Kinder seit Jahren ausschließlich durch seinen Verdienst aus der Beförderung von Fahrgästen. Da der ASt. auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hatte, wurde seinem Begehren stattgegeben.[60]
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