Rz. 228

Der Arzt kann aus seiner ärztlichen Schweigepflicht kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem Tod seines Patienten ableiten, wenn der Patient die Offenlegung der dem Arzt bekannt gewordenen Tatsachen mutmaßlich gebilligt hätte.[239] Dies hat u.a. Bedeutung, wenn es um die Frage der Pflegebedürftigkeit geht.

Zu der Frage, ob ein ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht besteht, kann im Zivilprozess ein Zwischenurteil ergehen gem. § 387 ZPO bzw. im FG-Verfahren ein Zwischenbeschluss gem. §§ 29, 30 FamFG, 387 ZPO. Sowohl das Zwischenurteil als auch der Zwischenbeschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar, § 387 Abs. 3 ZPO, das Zwischenurteil also weder mit der Berufung noch mit der Revision.

[239] OLG Koblenz NJW-Spezial 2016, 71; OLG Naumburg NJW 2005, 2017; Bartsch, NJW 2001, 861. Detailliert zur ärztlichen Schweigepflicht und deren mutmaßlicher Entbindung durch den Erblasser: BGH, Beschl. v. 4.7.1984 – IV a ZB 18/83, NJW 1984, 2893 = BGHZ 91, 392.

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