Rz. 104

Auch wenn ein Nachlassgegenstand real teilbar ist, so ist seine Teilung in Natur ausgeschlossen, soweit aus dem Gegenstand gemeinschaftliche Schulden erfüllt werden müssen, §§ 755, 756 BGB. Soweit zur Erfüllung dieser gemeinschaftlichen Schuld der Verkauf des Nachlassgegenstands erforderlich ist, erfolgt der Verkauf, sofern sich die Erben nicht einig werden, nach § 753 BGB, also bei beweglichen Sachen im Wege des Pfandverkaufs und bei Grundstücken im Wege der Teilungsversteigerung.

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