Rz. 181

Maßgebend ist der Wert zur Zeit der Zuwendung. Spätere Wertänderungen und Erträge bleiben außer Ansatz. Allerdings ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen.[180] Der ausgleichungspflichtige Wert errechnet sich nach folgender Formel:[181]

Wert im Zeitpunkt der Zuwendung x Lebenshaltungskostenindex im Zeitpunkt des Erbfalls/Lebenshaltungskostenindex im Zeitpunkt der Zuwendung

Quelle der Indexzahlen: Statistisches Jahrbuch, teilw. abgedr. in NJW, FamRZ und DNotZ und bei Grüneberg zu § 1376 BGB.

Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat einen telefonischen Ansagedienst zur Auskunft über die Indexzahlen eingerichtet: Tel. 0611/75 28 88; Internet-Adresse des Statistischen Bundesamtes: www.destatis.de; E-Mail: stba-berlin.infodienst@t-online.de, dort erhalten Sie die neuesten Index-Zahlen.[182]

 

Rz. 182

Nach der BGH-Rechtsprechung ist nicht der Index zum Zeitpunkt der Erbteilung maßgebend, sondern der Index zum Zeitpunkt des Erbfalls.[183] Gewichtige Gegenstimmen in der Literatur vertreten die Meinung, dass der Zeitpunkt der Teilung für die Indexierung maßgebend ist (zu Berechnungsalternativen für die Indexierung der Vorempfänge auf den Zeitpunkt des Erbfalls und auf den Zeitpunkt der Erbteilung bzw. im Prozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung siehe Rdn 187 ff.).[184]

Der Erblasser kann bei der Zuwendung den bei der Erbteilung anzurechnenden Wert festsetzen; eine solche Anordnung kann sich auch aus den Umständen des Falles ergeben.[185]

 

Rz. 183

Eindeutig ist die Rechtslage im Pflichtteilsrecht: Dort gilt das Stichtagsprinzip des Erbfalls, weil es lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch geht und § 2311 BGB dies anordnet. Bei Indexierungen ist dort der Index im Zeitpunkt des Todestages maßgebend. Und: Der Pflichtteilsberechtigte soll am Verwaltungsergebnis der/des Erben nicht mehr teilnehmen.

[180] BGH NJW 1975, 1831; BGHZ 65, 75.
[181] Nach BGHZ 65, 75.
[183] BGHZ 65, 75; und vor allem BGHZ 96, 174, 181.
[184] NK-BGB/Eberl-Borges, § 2055 Rn 10; MüKo/Fest, § 2055 BGB Rn 12; Staudinger/Werner, § 2055 BGB Rn 1; Soergel/Wolf, § 2055 BGB Rn 1; Peter, BWNotZ 1986, 28, 30; Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung, S. 235; vgl. die ausführliche Darstellung der Gegenmeinung bei Krug, ZEV 2000, 41.
[185] OLG Hamm MDR 1966, 330; Werner, DNotZ 1978, 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge