Rz. 181
Maßgebend ist der Wert zur Zeit der Zuwendung. Spätere Wertänderungen und Erträge bleiben außer Ansatz. Allerdings ist der Kaufkraftschwund zu berücksichtigen.[180] Der ausgleichungspflichtige Wert errechnet sich nach folgender Formel:[181]
Wert im Zeitpunkt der Zuwendung x Lebenshaltungskostenindex im Zeitpunkt des Erbfalls/Lebenshaltungskostenindex im Zeitpunkt der Zuwendung
Quelle der Indexzahlen: Statistisches Jahrbuch, teilw. abgedr. in NJW, FamRZ und DNotZ und bei Grüneberg zu § 1376 BGB.
Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat einen telefonischen Ansagedienst zur Auskunft über die Indexzahlen eingerichtet: Tel. 0611/75 28 88; Internet-Adresse des Statistischen Bundesamtes: www.destatis.de; E-Mail: stba-berlin.infodienst@t-online.de, dort erhalten Sie die neuesten Index-Zahlen.[182]
Rz. 182
Nach der BGH-Rechtsprechung ist nicht der Index zum Zeitpunkt der Erbteilung maßgebend, sondern der Index zum Zeitpunkt des Erbfalls.[183] Gewichtige Gegenstimmen in der Literatur vertreten die Meinung, dass der Zeitpunkt der Teilung für die Indexierung maßgebend ist (zu Berechnungsalternativen für die Indexierung der Vorempfänge auf den Zeitpunkt des Erbfalls und auf den Zeitpunkt der Erbteilung bzw. im Prozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung siehe Rdn 187 ff.).[184]
Der Erblasser kann bei der Zuwendung den bei der Erbteilung anzurechnenden Wert festsetzen; eine solche Anordnung kann sich auch aus den Umständen des Falles ergeben.[185]
Rz. 183
Eindeutig ist die Rechtslage im Pflichtteilsrecht: Dort gilt das Stichtagsprinzip des Erbfalls, weil es lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch geht und § 2311 BGB dies anordnet. Bei Indexierungen ist dort der Index im Zeitpunkt des Todestages maßgebend. Und: Der Pflichtteilsberechtigte soll am Verwaltungsergebnis der/des Erben nicht mehr teilnehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen