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Eine einstweilige Verfügung auf Auskunft ist grundsätzlich unzulässig.[198] Dieser Grundsatz wird ausnahmsweise nur dann durchbrochen, wenn die Durchsetzung oder wenigstens die Sicherung des der Auskunft nachfolgenden Hauptanspruchs für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung ist und dieser nicht ohne die sofortige Auskunftserteilung geltend gemacht werden kann.[199]

[198] Zöller/Vollkommer, § 940 ZPO Rn 8 Stichwort "Auskunft"; a.M. MüKo-ZPO/Heinze, vor § 935 ZPO Rn 31.
[199] OLG Rostock WM 1998, 1530; Zöller/Vollkommer, § 940 ZPO Rn 8 Stichwort "Auskunft".

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