Rz. 264

Sind neben Eltern deren minderjährige Kinder an der Erbengemeinschaft beteiligt, so sind die Eltern im Hinblick auf §§ 1629, 1795, 181 BGB bei Vertragsabschluss von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen.[252] Jedes Kind bedarf eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB (bis 31.12.2022: § 1909 BGB a.F.), weil der Ergänzungspfleger seinerseits ebenfalls den Beschränkungen des § 181 BGB unterliegt.[253]

Nach der Systematik des FamFG ist für die Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht das Familiengericht, für die weiteren Pflegschaften – mit Ausnahme der Nachlasspflegschaft (§§ 1960 ff. BGB) und der verfahrensrechtlichen Pflegschaft für abwesende Beteiligte (§ 1884 BGB) – das Betreuungsgericht zuständig. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Nachlasspflegschaft ergibt sich aus § 1962 BGB.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft liegen nicht vor, wenn der überlebende Elternteil und sein Kind nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils eine Erbengemeinschaft bilden und der Überlebende zwar den Verkauf eines in den Nachlass fallenden Grundstücks beabsichtigt, der Veräußerungserlös aber der Erbengemeinschaft zufließen soll, denn in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Erbauseinandersetzung, vielmehr fließt der Verkaufserlös als dingliches Surrogat in den Nachlass (§ 2041 BGB).[254]

Ausnahmsweise kann ein Pfleger mehrere Kinder vertreten, wenn die gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln der §§ 2042 ff. BGB ohne jede vertragliche Abweichung eingehalten werden. In diesem Falle handelt es sich lediglich um die Erfüllung einer nach Gesetz begründeten Verbindlichkeit, bei der § 181 BGB nicht gilt.

BGH in BGHZ 21, 229 (232):

Zitat

"… Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Abgabe der Erklärungen durch nur einen Pfleger habe hier genügt, weil es sich lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe, ist irrig. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann allerdings – von Ausnahmefällen abgesehen – jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzelne Miterbe erfüllt danach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt. Die Art, in der die Auseinandersetzung zu bewirken ist, hat das Gesetz in den §§ 2042 ff. BGB geregelt. Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 3.10.1918 (RGZ 93, 334 [336]) zutreffend ausgeführt hat, kann von der ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit nur dann gesprochen werden, wenn die Auseinandersetzung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wird; denn die Miterben sind nur zu der Art und Weise der Auseinandersetzung verpflichtet, die das Gesetz vorsieht. Es ist daher unerheblich, dass die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend sind und es den Miterben unbenommen ist, sich auch in einer anderen, ihnen genehmen Weise auseinander zu setzen. Wählen sie aber eine andere Form der Auseinandersetzung als die gesetzlich vorgesehene, so kann das nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung unter ihnen geschehen, zu der kein Miterbe verpflichtet ist, so dass in diesen Fällen nicht lediglich die Erfüllung der Verbindlichkeit aus § 2042 BGB in Rede steht. In diesen Fällen wird vielmehr erst durch die Abmachung der Erben eine entsprechend neue Verbindlichkeit begründet. …"

[252] OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1308 = ZEV 2007, 581 = MittBayNot 2008, 56.
[253] BGHZ 21, 229; BGH FamRZ 1968, 245.
[254] OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 1308 = ZEV 2007, 581 = MittBayNot 2008, 56.

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