Rz. 12

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind nicht aufgrund freien Willensentschlusses Teilhaber eines Sondervermögens, des Nachlasses, geworden; vielmehr hat das Gesetz in §§ 1922, 2032 BGB dies so angeordnet. Dieser zwangsweisen Einbindung in eine "Zufallsgemeinschaft" ohne eigenes Zutun auf der einen Seite – wenn man von der Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung absieht – steht andererseits das Recht jedes einzelnen Miterben gegenüber, zu jeder Zeit die Auflösung dieser Gemeinschaft verlangen zu können.[10]

Zentrale Vorschrift ist § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

Rz. 13

Den Auseinandersetzungsanspruch, den das Gesetz jedem Miterben – auch demjenigen, der nur einen minimalen Anteil hat – zugesteht, kann er notfalls mit einer Klage auf Zustimmung zu einem Aufteilungsvertrag (= Teilungsplan) geltend machen.

Die in § 2042 Abs. 1 BGB normierte Anspruchsgrundlage geht demnach auf Abgabe einer Willenserklärung, nämlich auf Zustimmung zu einem Vertrag, dessen Inhalt im Einzelnen noch festzustellen ist. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Zustimmungserklärung nach § 894 ZPO. Der Teilungsplan zielt darauf ab, bei jedem Miterben im Ergebnis Einzeleigentum an den zum Nachlass gehörenden Gegenständen entstehen zu lassen, also die Überführung des Miteigentums in der Variante des Gesamthandseigentums in Alleineigentum.

Das vorliegende Kapitel beschäftigt sich mit den gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für eine Erbauseinandersetzung, wenn sich die Miterben über die Erbteilung nicht einigen können.

[10] LSG Nordrhein-Westfalen ZEV 2019, 662: Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand i.S.d. Grundsicherungsrechts.

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