Rz. 11

Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände.

Aus Gründen des Minderheitenschutzes, aber auch des Gläubigerschutzes, können die Miterben den Nachlass im Grundsatz nur gemeinschaftlich verwalten, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB, und auch nur gemeinsam über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, § 2040 Abs. 1 BGB.

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