Rz. 121

Dass sich der einzelne Miterbe – und sei sein Anteil noch so klein – mit seinem Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB und der Möglichkeit, gem. § 753 BGB Grundvermögen in die Zwangsversteigerung zu bringen, gegenüber Familieninteressen an der Erhaltung langjährigen Familienbesitzes durchsetzen kann, ist immer wieder Gegenstand der Kritik an der gesetzlichen Regelung.

Auch die Versteigerung des ehelichen Wohnhauses nach dem Tod eines Ehegatten kann für den Überlebenden eine große Härte bedeuten.[98] So führt das OLG Frankfurt in FamRZ 1998, 641 aus:

Zitat

Beantragt ein Ehemann nach der Scheidung die Teilungsversteigerung des ehemaligen Familienwohnhauses, in dem seine nunmehr querschnittsgelähmte frühere Ehefrau lebt, so kann dies rechtsmissbräuchlich sein. …

Das sich aus § 749 BGB ergebende Recht eines Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu dürfen, kann nur in besonderen Ausnahmefällen nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn nämlich die Auswirkungen der Teilungsversteigerung für den anderen Miteigentümer schlechterdings unzumutbar sind, was in der Rspr. praktisch nur für geschiedene Eheleute diskutiert wird (BGHZ 68, 299 = FamRZ 1977, 458; FamRZ 1982, 246 = NJW 1982, 1093; OLG München NJW-RR 1989, 715).“

[98] Vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1998, 641; LG Essen FamRZ 1981, 457.

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