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Der Erblasser kann vom Gesetz abweichende Teilungsanordnungen treffen (§ 2048 BGB). Mit der Teilungsanordnung ist kein unmittelbarer Rechtsübergang verbunden; vielmehr bedarf es des dinglichen Vollzugs durch die Miterben im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses. Da die Teilungsanordnung nur schuldrechtlich wirkt, ist der betreffende Nachlassgegenstand, auf den sich die Anordnung bezieht, bis zur Auseinandersetzung im gesamthänderischen Eigentum der Miterben. Der Inhalt des im Klagewege geltend zu machenden Erbteilungsanspruchs wird von der Teilungsanordnung bestimmt und ist deshalb in den Teilungsplan aufzunehmen. Die Teilungsanordnung ist eine Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB, die einem Pflichtteilsberechtigten die Wahl lässt, entweder die Teilungsanordnung zu akzeptieren oder die Erbschaft auszuschlagen und den unbeschwerten Pflichtteil zu verlangen.

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