Rz. 245

Das Recht der Erbteilung richtet sich weitgehend nach Kaufrecht, §§ 2042 Abs. 2, 757 BGB.[250]

[250] Vgl. Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung, S. 472 ff.

a) Leistungsstörungen bei Erbteilungsverträgen

 

Rz. 246

Bei der Erfüllung von Erbteilungsverträgen können Leistungsstörungen auftreten, z.B.

wenn ein Nachlassgegenstand mangelhaft ist (Sach- oder Rechtsmangel),
die Übertragung eines Nachlassgegenstands von Anfang an unmöglich war oder unmöglich wird,
ein Miterbe bei der Mitwirkung an der Übertragung eines Nachlassgegenstands oder eines Rechts in Verzug gerät,
ein Miterbe ein gesetzliches oder vereinbartes Rücktrittsrecht ausübt,
der Nachlassauseinandersetzungsvertrag aufgehoben wird,
die Vergleichsgrundlage nach § 779 BGB fehlerhaft ist,
ein Beteiligter den Auseinandersetzungsvertrag anficht,
die Geschäftsgrundlage für die Auseinandersetzung wegfällt.

b) Erbauseinandersetzungsvertrag als mehrseitiger Vertrag

 

Rz. 247

Die zentrale Vorschrift über die Nachlassauseinandersetzung, § 2042 BGB, verweist in Absatz 2 auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. § 757 BGB verweist seinerseits wegen eines Sach- oder Rechtsmangels auf das Kaufrecht. Der Nachlassauseinandersetzungsvertrag ist ein mehrseitiger Vertrag, bei dem kraft der gesamthänderischen Zuordnung der Nachlassgegenstände jeder Miterbe gemeinsam mit den anderen Miterben Rechte auf jeden Einzelnen überträgt.

Die im Rahmen des gegenseitigen Vertrages geschuldeten Leistungen bestehen im Hinblick auf den Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB in der Mitwirkungshandlung bzw. -willenserklärung des einzelnen Miterben an der dinglichen Übertragung jedes einzelnen Nachlassgegenstands auf den jeweils empfangenden Miterben. Also: bei Grundstücken Erklärung der Auflassung (§ 925 BGB), Bewilligung der Eintragung im Grundbuch (§ 19 GBO) und Besitzeinräumung, bei beweglichen Sachen Einigung und Übergabe (§ 929 BGB), bei Forderungen Abtretungserklärung (§ 398 BGB).

c) Unmöglichkeit der Leistung

aa) Nicht zu vertretende Unmöglichkeit

 

Rz. 248

Anfängliche objektive und subjektive Unmöglichkeit werden mit der nachträglichen objektiven und subjektiven Unmöglichkeit zusammengefasst und in den Rechtsfolgen gleich behandelt: Der Schuldner wird von der Leistung frei, § 275 Abs. 1 BGB.

Im Gegenzug dazu wird auch der Vertragspartner von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung frei, § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht und weiter unabhängig davon, ob die Unmöglichkeit von Anfang an vorlag oder erst später eingetreten ist.

 

Rz. 249

Teilweise Unmöglichkeit: Auch bei teilweiser Unmöglichkeit der Leistung (des Schuldners) wird der Gläubiger nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB teilweise von der Leistung frei. Nach Hs. 2 der genannten Vorschrift berechnet sich die Höhe dessen, bezüglich der der Gläubiger die Gegenleistung nicht zu erbringen braucht, nach den Vorschriften über die Kaufpreisminderung, vgl. die Verweisung auf § 441 Abs. 3 BGB.

 

Rz. 250

Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit, nach § 326 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

bb) Zu vertretende Unmöglichkeit

 

Rz. 251

Dem übernehmenden Miterben steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die anderen Miterben oder einer von ihnen die anfängliche Unmöglichkeit zu vertreten haben, § 311a Abs. 2 BGB, wobei sich das Verschulden auf die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis von der anfänglichen Unmöglichkeit beziehen muss, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Für den Schadensersatzanspruch haften die betreffenden Miterben unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, weil die Haftung aus einem schuldhaften Verhalten herrührt.

 

Rz. 252

Der übernehmende Miterbe hat die Wahl, anstelle des Schadensersatzes seine Aufwendungen im Umfang des § 284 BGB ersetzt zu verlangen.

 

Rz. 253

Haben einer der anderen Miterben oder alle anderen Miterben die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten, so schulden sie Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 283 BGB, wiederum mit unbeschränkter persönlicher Haftung mit dem Privatvermögen.

d) Sachmängelhaftung

 

Rz. 254

Die Übertragung einer mangelfreien Sache gehört zum Inhalt des Erfüllungsanspruchs.

aa) Nacherfüllung

 

Rz. 255

Ein Miterbe kann nach §§ 2042 Abs. 2, 757, 437, 439 BGB Nacherfüllung verlangen, wenn ein ihm übertragener Nachlassgegenstand sich als mangelhaft heraus stellt. Der Nacherfüllungsanspruch hat Vorrang vor den anderen Gewährleistungsrechten des erwerbenden Miterben. Er kann entweder Nachbesserung oder Neulieferung verlangen, § 439 BGB. Eine Neulieferung dürfte aber nur in seltenen Fällen bei einer Nachlassauseinandersetzung möglich sein, weil sehr häufig kein gleichartiger Gegenstand sich im Nachlass befinden wird. Deshalb kommt eher der Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) in Betracht. Allerdings dürften unter Miterben Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels in aller Regel ausgeschlossen sein, weil der erwerbende Miterbe als bisheriger Miteigentümer des betreffenden Nachlassgegenstands entweder den Mangel kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 442 BGB. Die Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als gescheitert, § 440 S. 2 BGB.

Wird eine mangelfreie Sache nachgeliefert, so hat...

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