Rz. 298

Auch nach der Verurteilung der übrigen Miterben zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks auf den klägerischen Miterben kann noch einige Zeit bis zur tatsächlichen Eigentumsumschreibung im Grundbuch verstreichen. Zum einen kann sich ein Berufungs- und/oder Revisionsverfahren anschließen,[281] so dass die Ersetzung der Zustimmung nach § 894 ZPO ohnehin noch lange Zeit in Anspruch nehmen könnte, zum anderen ist zur Eigentumsumschreibung auf einen Miterben die grunderwerbsteuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Inzwischen sind die Rechte des klägerischen Miterben zwar nicht durch Verfügungen gefährdet, weil dazu nach § 2040 BGB seine Zustimmung erforderlich wäre.

Aber ein Miterbe könnte über seinen Erbteil verfügen oder in seinen Erbteil könnte die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Damit wenigstens bezüglich des zu übertragenden Grundstücks solche Maßnahmen dem Erwerber gegenüber unwirksam wären, § 883 Abs. 2 BGB, kommt die Eintragung einer Vormerkung auf der Grundlage der fingierten Eintragungsbewilligung nach § 895 ZPO nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils in Betracht. Im Hinblick auf etwa drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das zu übertragende Grundstück ist auf eine frühzeitige Sicherung des Anspruchs mit guter Rangstelle der Vormerkung im Grundbuch zu achten; es könnte andernfalls der Ausfall des Vormerkungsgläubigers in einer etwaigen Zwangsversteigerung drohen.[282] In letzter Zeit wurde zweifelhaft, ob eine Eigentumsübertragungsvormerkung rangfähig ist i.S.v. §§ 879 ff. BGB. Von der h.M. wird die Rangfähigkeit jedoch bejaht.[283]

[281] Allgemeine Zulassungsrevision ohne Wertgrenze, § 543 ZPO.
[282] Vgl. Streuer, Rpfleger 2000, 357.
[283] BGH DNotZ 1999, 1000 = FGPrax 1999, 128 = Rpfleger 1999, 383; BGH NJW 2000, 805 = ZNotP 2000, 109 und die ausführliche Darstellung in DNotI-Report 2000, 89.

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