Rz. 49

Neben den reinen (digitalen) Mitschriften der Gutachter ist es auch möglich, eine Tonaufzeichnung des psychologischen Untersuchungsgesprächs anfertigen zu lassen.

Wann und wie eine Aufzeichnung erfolgt, ist derzeit noch nicht gesetzlich geregelt und bleibt daher jedem Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung selbst überlassen.

 

Rz. 50

Der Vorteil dieser Methode liegt darin, dass die Aufzeichnung bei Streitigkeiten über Formulierungen im Gutachten als Beweis für Gesagtes oder Nichtgesagtes herangezogen werden kann.

 

Rz. 51

Der Nachteil der Tonaufzeichnung liegt in der Umsetzung. Die zusätzliche Aufzeichnung des psychologischen Untersuchungsgesprächs ist mit einem erhöhten technischen Aufwand einerseits und mit erheblich erhöhtem Aufwand bei der Übertragung der Aufzeichnung in Schriftform zur Verwendung im Gutachten andererseits verbunden. Dadurch erhöht sich der Arbeitsaufwand des bei der Gutachtenerstellung federführenden Psychologen beachtlich, was sich letztlich im Untersuchungsentgelt niederschlägt. Zwar sind die Grundpreise für die MPU gesetzlich in der Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung geregelt, jedoch steht es den Trägern von Begutachtungsstellen frei, für Dienstleistungen außerhalb der Entgeltordnung Preise in ihrem Ermessen zu verlangen. Zu diesen Dienstleistungen zählt auch die Tonaufzeichnung. Gemessen am zu betreibenden Aufwand bei einer MPU mit Tonaufzeichnung kann sich so der zu entrichtende Gesamtpreis für die MPU um mehrere Hundert Euro erhöhen.

 

Rz. 52

Da die Gutachter während ihrer Untersuchung sowieso Mitschriften anfertigen müssen, sich während des Gesprächs aber nur auf das Notieren der wesentlichen und wichtigsten Aussagen des Klienten konzentrieren, muss der Klient daher abwägen, ob ihm die vollständige Niederschrift des Gesagten dieses Mehr an Kosten wert ist.

 

Rz. 53

Ein weiterer Vorstoß zur Erhöhung der Transparenz der MPU ist der Vorschlag einer Videoaufzeichnung der Untersuchung. Diese hätte prinzipiell dieselben Vor- und Nachteile wie eine Tonaufzeichnung, wäre aber mit einem noch sehr viel höheren Aufwand verbunden. Hierbei würde sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme stellen, zumal der Anteil der Klienten, die vorbringen, dass sie bestimmte Angaben im psychologischen Untersuchungsgespräch nicht oder anders gemacht hätten, verschwindend gering ist.

 

Rz. 54

Sowohl für die Ton- als auch die möglichen Videoaufzeichnungen bleiben zunächst rechtliche, aber auch fachliche Fragen zu klären. Dazu gehören insbesondere:

Welche Mindestanforderungen werden an die Technik gestellt?
Welche Kosten kommen auf den Klienten zu? Werden diese Bestandteil der Entgeltordnung?
Werden die Aufnahmen (samt Kostenkonsequenz) für alle Klienten obligatorisch durchgeführt?
Welche Untersuchungsteile werden aufgezeichnet?
Wird kontinuierlich aufgezeichnet oder erfolgen Unterbrechungen, z.B. für Erläuterungen?
Wie wird mit technischen Problemen umgegangen?
Wer ist der Eigentümer der Aufzeichnung?
In welcher Form und wie lange werden die Aufzeichnungen gespeichert?
Wie wird mit Gutachtern, die eine Aufzeichnung ablehnen, umgegangen?

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