Rz. 34

Mithilfe der Begutachtung durch die BASt wird in regelmäßigen Abständen überprüft, ob Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die für die Anerkennung erforderlichen Anforderungen (weiterhin) erfüllen. Dadurch stellt die Begutachtung der Träger eine Maßnahme der Qualitätssicherung für die Begutachtungsstellen dar.

 

Rz. 35

Bei dieser Begutachtung, die in der Regel jährlich stattfindet, werden u.a. geprüft

das Qualitätsmanagementsystem des Trägers,
die Qualifikationen der medizinischen und psychologischen Gutachter sowie der Sachbearbeiter,
die Einhaltung von Qualitätsvorgaben bei der Durchführung von Untersuchungen und
die trägerinternen Statistiken zu Wartezeiten, Bearbeitungszeiten und MPU-Ergebnissen.
 

Rz. 36

 

Praxistipp

Zu den Gütekriterien einer MPU gehört, dass die Wartezeit, also die Zeit zwischen Akten- bzw. Zahlungseingang und Untersuchungstermin, nicht über 20 Werktage liegen darf. Die Bearbeitungszeit, also die Zeit zwischen letztem Befundeingang und Ausgang des Gutachtens, darf maximal 10 Werktage betragen.

 

Rz. 37

Bei der Überprüfung der trägerinternen MPU-Ergebnisse erfolgt ein Vergleich dieser Statistik mit den bundesweit erfassten Zahlen. Dies dient dem Zweck, eventuell bestehende relevante Abweichungen aufzeigen und nach möglichen Ursachen forschen zu können. Grundsätzlich wird dabei angenommen, dass der bundesweite Schnitt in etwa dem tatsächlichen Durchschnitt entspricht, da von einer Gleichverteilung der geeigneten und nichtgeeigneten Klienten auf alle Begutachtungsstellen bzw. Träger ausgegangen werden kann.

 

Rz. 38

Zusätzlich zur Überprüfung des Trägers erfolgt in der Regel eine Prüfung vor Ort in zwei Begutachtungsstellen für Fahreignung des Trägers. Hier liegt das Augenmerk u.a. auf der Kontrolle der

Einhaltung von Qualitätsstandards aus dem Qualitätsmanagementsystem des Trägers,
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu Datenschutz und -speicherung,
sachlichen Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten vor Ort und
Gutachtenqualität.
 

Rz. 39

Zur Prüfung der Gutachtenqualität werden einige in der BfF erstellte Fahreignungsgutachten sorgfältig kontrolliert. Zur Wahrung des Datenschutzes werden dazu vorab Listen mit Gutachtennummern an die BASt geschickt, aus denen eine bestimmte Anzahl von Gutachten (in der Regel fünf) bestimmt wird. Diese werden dann in Vorbereitung auf die Qualitätskontrolle durch die BASt pseudonymisiert, sodass keine relevanten personenbezogenen Daten mehr erkennbar sind. Eine Alternative zur Pseudonymisierung besteht darin, den betreffenden Klienten um sein schriftliches Einverständnis zur Weitergabe seiner Daten an die BASt zu bitten.

 

Rz. 40

Bei der Prüfung der Gutachten legt die BASt vor allem Wert darauf, dass

die Begutachtungsleitlinien und die Beurteilungskriterien bei der Begutachtung eingehalten wurden,
die erhobenen Befunde im Gutachten aufgeführt und gewürdigt worden sind und
das Gutachten, insbesondere das Ergebnis, nachvollziehbar ist.
 

Rz. 41

Die Begutachtung durch die BASt wird mit einem Gutachten abgeschlossen, in welchem das Ergebnis sowie eventuell aufgetretene Abweichungen festgehalten werden. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die BASt schließlich, ob ein Träger "die fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Dienstleistung “Begutachtung der Fahreignung‘ erfüllt". Die Begutachtung entscheidet folglich darüber, ob die amtliche Anerkennung verlängert werden kann, also der Träger zur Durchführung weiterer Medizinisch-Psychologischer Untersuchungen berechtigt ist oder nicht.

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