Rz. 76

Bei grober Pflichtverletzung kann dem Testamentsvollstrecker das Amt auch durch Entlassung (§ 2227 BGB) durch das Nachlassgericht entzogen werden. Eine solche ist beispielsweise dann möglich, wenn der Testamentsvollstrecker es trotz mehrfacher Mahnung unterlässt, den Erben ein Nachlassverzeichnis zu übermitteln,[88] oder wenn der Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung nimmt und den Erben die Existenz dieses Vermögens über längere Zeit verschweigt.[89]

 

Rz. 77

Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann aber nicht nur in den im Gesetz genannten Gründen vorliegen, sondern auch dann gegeben sein, wenn ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des Erblasserwillens hinderlich ist oder eine Gefährdung des Nachlasses zu erwarten ist.[90] Die mangelnde Kooperation der Erben schließt bei kleineren Verfehlungen eine Entlassung des Testamentsvollstreckers aus.[91]

Unterlässt es der Testamentsvollstrecker dagegen, eine bereits zugesagte Leistung zu erbringen, so kann hierin ein wichtiger Grund für eine Entlassung liegen.[92] Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[93] kann ein Testamentsvollstrecker auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann entlassen werden, wenn eine Ermessensabwägung ergibt, dass seine vom Erblasser abgeleitete Stellung als Vertrauensperson hinter die Schutzbedürftigkeit anderer Nachlassbeteiligter zurücktritt.

[88] BayObLG ZEV 1997, 381; OLG Schleswig ZErb 2007, 16.
[89] OLG Schleswig BeckRS 2008, 25348.
[90] BayObLG FamRZ 1997, 205.
[91] OLG Düsseldorf ZEV 1999, 226.
[92] BayObLG ZEV 1999, 226. Vgl. zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses BayObLG NJW-FER 2000, 260.

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