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Im Wesentlichen sind zwei Arten der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden, zum einen die Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) und zum anderen die Dauervollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 2 BGB). Erstere begrenzt die Dauer der Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum bis zum Ende der Erbauseinandersetzung, während Letztere auch nach erfolgter Auseinandersetzung fortbestehen kann.[12] Die Dauertestamentsvollstreckung erweitert den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers über die reine Abwicklung hinaus. Von der Dauertestamentsvollstreckung zu unterscheiden ist noch die schlichte Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1 Hs. 1 BGB), welche einzig und allein die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker beinhaltet.

Sowohl bei der Abwicklungsvollstreckung als auch bei der Dauervollstreckung stellen sich neben den allgemeinen Problemen zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich der einzelnen Rechte und Pflichten. Gerade die zunächst stärkere Position des Testamentsvollstreckers und die Verwaltung über den Nachlass führen häufig zu einem Spannungsfeld zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Ein solches gilt es durch eine sachlich korrekte und behutsame Auseinandersetzung mit den Vorstellungen der Erben zu vermeiden.

Neben der Abwicklungs- und der Dauervollstreckung kennt das Gesetz in § 2222 BGB noch eine spezielle Nacherben- und in § 2223 BGB eine Vermächtnistestamentsvollstreckung.

[12] Zur Erbauseinandersetzung bei Dauervollstreckung siehe Reimann, DNotZ 2016, 769.

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