Rz. 25

Wird die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die unterlegene Partei:

gem. § 319 Abs. 1 ZPO die Urteilsberichtigung beantragen (z.B. wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen oder in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hatte, die Revision zulassen zu wollen)[63] oder
die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO erheben, soweit diese zulässig ist.
 

Rz. 26

Bei objektiv willkürlicher oder unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte (z.B. Art. 103 Abs. 1 GG) zustande gekommener Entscheidungen des Berufungsgerichts ist die Einlegung der auf Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO gerichteten Beschwerde wegen des Gebotes der Rechtswegeerschöpfung Vorbedingung für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).[64]

Fällt der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Zulassungsgrund nachträglich weg, hindert dies nicht die Zulassung der Revision. Vielmehr ist die Revision im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels dahingehend zu prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat.[65]

Nicht erreicht werden kann die Zulassung der Revision mit dem Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 321 Abs. 1 ZPO.[66]

 

Rz. 27

 

Hinweis

In Ausnahmefällen kommt in Betracht:

die Gehörsrüge nach § 321a ZPO, wenn der "Zulassungsantrag" nicht verbeschieden wurde oder die Nichtzulassung im Urteil mit Gesichtspunkten begründet wurde, welche in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert worden sind, obwohl hierzu angesichts der Parteiausführungen genügend Anlass bestand,[67] und
die Verfassungsbeschwerde, die unter anderem damit begründet werden kann, dass sich das Berufungsgericht mit dem wohlbegründeten Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.[68]
[64] BGH NJW 2004, 3029.
[66] BGH NJW-RR 2009, 1349, 1350; OLG Saarbrücken NJW-RR 1999, 214.
[67] Vgl. zur korrespondierenden Problematik bei der Zulassungsberufung Goebel, PA 2002, 33, 34.

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