Rz. 14

Das Revisionsgericht ist gem. §§ 123 ff. GVG der BGH. Die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gemäß Gerichtsauflösungsgesetz vom 25.10.2004 fortgefallen.[41]

[41] BayGVBl 2004, 400.

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