Rz. 12

Tatsachenvortrag ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich weiter reglementiert als in der Berufungsinstanz. Es unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts, welches aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist (§ 559 Abs. 1 S. 1 ZPO).[35] Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Revisionsinstanz um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsprüfungsinstanz handelt.[36] Jedoch gibt es auch Ausnahmen:

 

Rz. 13

 

Beispiele

Ausnahmen gelten für Tatsachen:

von denen die Zulässigkeit der Revision selbst abhängt (z.B. der Wegfall des Feststellungsinteresses in der Revisionsinstanz) und zwar selbst dann, wenn sie bestritten werden,[37]
die die Zulässigkeit des Verfahrens betreffen (z.B. der Nachweis der Vollmacht des Berufungsanwalts),[38]
die zur Begründung einer Verfahrensrüge erhoben werden (z.B. die vermeintliche Antwort auf eine Frage, die unter Verletzung gegen § 139 ZPO vom Berufungsgericht nicht gestellt worden ist)[39] oder
die einen Wiederaufnahmegrund gem. §§ 579 ff. ZPO darstellen (z.B. der Tatsachenvortrag, dass eine Urkunde, auf die das Urteil begründet ist, vom Gegner verfälscht war und dieser deshalb rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden ist).[40]
[35] BGH NJW 1988, 3092, 3094; BGH NJW-RR 1993, 774, 776; BGH NJW-RR 2002, 381.
[36] MüKo-ZPO/Krüger, § 559 Rn 1.
[37] BGHZ 18, 98 = BGH NJW 1955, 1513; MüKo-ZPO/Krüger, § 559 Rn 25.
[39] BGH NJW-RR 1988, 208, 209.
[40] BGH NJW 1988, 3092, 3094.

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