Rz. 52

Gem. § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO muss das Revisionsgericht die Sprungrevision zulassen; es erfolgt deshalb dieselbe Vorprüfung wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde, vgl. § 566 Abs. 4 S. 1 ZPO.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gilt gem. § 566 Abs. 1 S. 2 ZPO unwiderlegbar als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Die Verzichtswirkung wird weder durch Unzulässigkeit des Antrags, noch durch Antragsrücknahme, noch durch Nichtzulassung der Sprungrevision beseitigt.[102] In der Praxis sollte man deswegen bei der Empfehlung, Sprungrevision einzulegen, Zurückhaltung walten lassen.

[102] MüKoZPO/Krüger, § 566 Rn 16.

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