Rz. 52
Gem. § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO muss das Revisionsgericht die Sprungrevision zulassen; es erfolgt deshalb dieselbe Vorprüfung wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde, vgl. § 566 Abs. 4 S. 1 ZPO.
Rz. 53
Hinweis
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gilt gem. § 566 Abs. 1 S. 2 ZPO unwiderlegbar als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Die Verzichtswirkung wird weder durch Unzulässigkeit des Antrags, noch durch Antragsrücknahme, noch durch Nichtzulassung der Sprungrevision beseitigt.[102] In der Praxis sollte man deswegen bei der Empfehlung, Sprungrevision einzulegen, Zurückhaltung walten lassen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen