Rz. 68

Weiter muss der Revisionsbeklagte die Urteilsergänzungsfrist im Auge halten, z.B. dann, wenn über einen laut Tatbestand erhobenen Haupt- oder Nebenanspruch oder über den Kostenpunkt im Berufungsurteil nicht entschieden worden ist. Auch hier wird auf die Ausführungen zur Urteilsergänzungsfrist für den Revisionskläger Bezug genommen.[115]

[115] S. Rdn 30 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge