Rz. 75

Vor dem Berufungsgericht muss der Berufungsanwalt der obsiegenden Partei nach § 320 ZPO rechtzeitig Tatbestandsberichtigung beantragen, z.B. damit ein vom Berufungsgericht zugunsten der unterlegenen Partei als unstreitig behandelter Teil des Tatbestandes, der tatsächlich streitig war, in der Revisionsinstanz nicht mehr als unstreitig behandelt werden kann. Zur Vorbereitung der Revision auf Seiten des Revisionsbeklagten gilt hier also dasselbe wie für den Revisionskläger.[120]

[120] S. Rdn 29.

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