Rz. 67
Gem. § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO legt das Revisionsgericht seiner Beurteilung nur dasjenige Parteivorbringen zugrunde, das sich aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ergibt.[112] Etwaige Fehler müssen gem. § 320 ZPO korrigiert werden.[113] Dafür muss der Revisionsbeklagte die zweiwöchige Tatbestandsberichtigungsfrist beachten. Die Darlegungen zur Bedeutung der Tatbestandsberichtigungsfrist beim Revisionskläger gelten sinngemäß.[114]
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