Rz. 67

Gem. § 559 Abs. 1 S. 1 ZPO legt das Revisionsgericht seiner Beurteilung nur dasjenige Parteivorbringen zugrunde, das sich aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ergibt.[112] Etwaige Fehler müssen gem. § 320 ZPO korrigiert werden.[113] Dafür muss der Revisionsbeklagte die zweiwöchige Tatbestandsberichtigungsfrist beachten. Die Darlegungen zur Bedeutung der Tatbestandsberichtigungsfrist beim Revisionskläger gelten sinngemäß.[114]

[112] BGH NJW 1988, 3094; BGH NJW 1990, 2755.
[113] MüKo-ZPO/Krüger, § 559 Rn 4.
[114] S. Rdn 29.

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