Rz. 55

Gem. § 544 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 S. 6 ZPO kann der Antrag des Revisionsklägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur um bis zu zwei Monate verlängert werden.

 

Rz. 56

 

Hinweis

Durch die Einwilligungsverweigerung kann der Revisionsbeklagte der Verzögerung des Rechtskrafteintritts entgegenwirken.[103]

[103] Kramer, S. 39 ff.

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