Rz. 43

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, entsteht neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Die Terminsgebühr entsteht bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) oder bei der Teilnahme an Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch ohne Beteiligung des Gerichts (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).

 

Beispiel 14: Einstweilige Verfügung mit mündlicher Verhandlung

Der Anwalt beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an, an der der Anwalt teilnimmt.

Sowohl für den Anwalt des Antragstellers als auch für den Anwalt des Antragsgegners entstehen jetzt eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
 

Rz. 44

Möglich ist, dass lediglich eine ermäßigte Terminsgebühr nach Nrn. 3104, 3105 VV anfällt.

 

Beispiel 15: Einstweilige Verfügung mit ermäßigter Terminsgebühr (Versäumnisurteil)

Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 10.000,00 EUR). Das Gericht will nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Im anschließenden Termin erscheint für den Antragsgegner niemand, sodass dem Antrag durch Versäumnisurteil stattgegeben wird.

Für den Anwalt des Antragstellers entsteht jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) nur eine 0,5-Terminsgebühr (Nrn. 3104, 3105 VV).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.125,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   213,79 EUR
Gesamt   1.338,99 EUR
 

Rz. 45

Möglich ist ebenfalls, dass die Terminsgebühr auch aus nicht anhängigen Gegenständen entsteht, wenn die Parteien auch über weiter gehende Ansprüche verhandeln.

 

Beispiel 16: Einstweilige Verfügung mit Erörterung weiter gehender Gegenstände

Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 3.000,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird ausführlich zum Zwecke einer Einigung auch über weiter gehende Gegenstände im Wert von 6.000,00 EUR verhandelt und erörtert. Eine Einigung kommt allerdings nicht zustande.

Für beide Anwälte entsteht die Verfahrensgebühr zu 1,3 aus 3.000,00 EUR (Nr. 3100 VV) sowie zu 0,8 aus dem Mehrwert von 6.000,00 EUR (Nr. 3101 Nr. 2, 2. Alt. VV), allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG. Hinzu kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Gesamtwert von 9.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   288,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV   312,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
  die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,3 aus 9.000,00 EUR (725,40 EUR),    
  ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 9.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.289,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   245,02 EUR
Gesamt   1.534,62 EUR
 

Rz. 46

Kommt es anschließend zu einem gerichtlichen Verfahren über die weiter gehenden Gegenstände, sind die Mehrbeträge der Verfahrens- und Terminsgebühr allerdings anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV; Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV) (siehe auch § 14 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 47

Ebenso ist zu rechnen, wenn die Hauptsache mit erörtert wird. Für die Verfahrens- und Terminsgebühren ist dabei unerheblich, ob die Hauptsache bereits anhängig ist.

 

Beispiel 17: Einstweilige Verfügung mit Erörterung der Hauptsache

Der Anwalt des Antragstellers beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 3.000,00 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird ausführlich zum Zwecke einer Einigung auch über die Hauptsache (Wert: 6.000,00 EUR) verhandelt und erörtert. Eine Einigung kommt allerdings nicht zustande.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 16. Hauptsache und einstweilige Verfügung betreffen verschiedene Gegenstände.

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