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Wird der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist hiergegen nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Beschwerde gegeben. Die Gebühren für dieses Beschwerdeverfahren richten sich nach den Nrn. 3500, 3513, 3514 VV. Insoweit kann zwar auf § 21 Bezug genommen werden; allerdings gelten hier Besonderheiten.

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