Rz. 22

In der Rspr. ist anerkannt, dass derjenige, der befürchten muss, mit einer einstweiligen Verfügung überzogen zu werden, bei Gericht eine Schutzschrift einreichen kann, damit das Gericht dann nicht nur das einseitige Vorbringen des Antragstellers zugrunde legen darf, sondern zugleich auch die Erwiderung des Antragsgegners berücksichtigen muss. Zwischenzeitlich ist insoweit ein zentrales Schutzschriftenregister eingerichtet (§ 945a ZPO), das von den Anwälten genutzt werden muss (§ 49c BRAO).

 

Rz. 23

Feststehen dürfte zwischenzeitlich in gefestigter Rspr., dass für das Einreichen einer Schutzschrift keine Geschäftsgebühr anfällt, sondern eine Verfahrensgebühr. Der Auftrag, eine Schutzschrift einzureichen, ist verfahrensbezogen und betrifft nicht die außergerichtliche Vertretung, sondern die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren. Die Besonderheit ist hier lediglich die, dass das Verfahren noch nicht anhängig ist, sondern, dass ein solches Verfahren lediglich erwartet wird. Indes spielt es für das Entstehen der Verfahrensgebühr keine Rolle, ob das Verfahren anhängig ist oder nicht. Wie sich aus Vorbem. 3 Abs. 1 VV ergibt, entsteht die Verfahrensgebühr, wenn ein unbedingter Auftrag zu einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Insoweit muss es sich nicht um einen Klageauftrag handeln. Auch der Klageverteidigungsauftrag ist ein Auftrag für ein gerichtliches Verfahren. Daher ist heute wohl auch einhellig anerkannt, dass dem Einreichen einer Schutzschrift ein Verfahrensauftrag nach Teil 3 VV zugrunde liegt, sodass durch das Betreiben des Geschäfts gem. Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr ausgelöst wird.

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