Rz. 104

§ 23 AGG regelt die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände. Die Richtlinien verlangen eine Möglichkeit der Beteiligung solcher Verbände an Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die der Durchsetzung von Ansprüchen aus Ungleichbehandlungen dienen. Die Antidiskriminierungsverbände dürfen, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden, im Gerichtsverfahren als Beistände für Benachteiligte auftreten und die Rechtsangelegenheiten Benachteiligter besorgen, soweit kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist (BAG v. 14.11.2013 – 8 AZR 997/12). Der Beistand tritt neben dem Benachteiligten zu seiner Unterstützung auf, nicht an seiner Stelle. Der Verband darf sich nicht gewerbsmäßig betätigen und muss dauerhaft die besonderen Interessen der benachteiligten Personen oder Personengruppe wahrnehmen. Im Vergleich zum Klagerecht der Betriebsräte und der Gewerkschaften können die Antidiskriminierungsverbände nicht selbstständig tätig werden, sondern nur dann, wenn der Betroffene zustimmt (Klumpp, NZA 2006, 904). Ein Verbandsklagerecht besteht mithin nicht. Die Antidiskriminierungsverbände dürfen auch kein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, also nicht als Prozessstandschafter auftreten (ErfK/Schlachter, § 23 AGG Rn 1). Die Tätigkeiten eines Beistandes in Gerichtsverfahren müssen in der Satzung der Antidiskriminierungsverbände enthalten sein.

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