Rz. 18

Mit Rasse i.S.d. Gesetzes wird die Zurechnung eines Menschen zu einer bestimmten Gruppe aufgrund bestimmter vererblicher, äußerlicher Erscheinungsmerkmale, wie z.B. Hautfarbe, Physiognomie oder Körperbau umschrieben (Annuß, BB 2006, 1629, 1630; BeckOK-BGB/Zehelein, 535 Rn 141; BeckOK-ArbR/Roloff, AGG, § 1 Rn 1). Klargestellt werden muss, dass durch die Verwendung dieses Begriffs nicht die Existenz verschiedener menschlicher Rassen anerkannt wird (BT-Drucks 16/1780, 31). Dieses Differenzierungsmerkmal dient vielmehr der Sanktionierung rassistischen Verhaltens. Derjenige, der das Vorhandensein einer Rasse annimmt und jemanden dadurch benachteiligt, verhält sich rassistisch, was zur Anwendung des AGG führt. Dies kommt auch durch den Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, in welchem "aus Gründen der Rasse" und nicht "wegen der Rasse" steht.

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