Rz. 78

Gem. § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Eine geschlechtsbezogene Stellenanzeige, die ausschließlich an männliche Bewerber gerichtet ist, benachteiligt eine den fachlichen Qualifikationen der Ausschreibung gerecht werdende Bewerberin und verstößt somit gegen § 11 AGG i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG (OLG Karlsruhe v. 13.9.2011 - 17 U 99/10). Der gleiche Verstoß liegt bei einem Bewerbungsgespräch vor, wenn gegen eine den fachlichen Qualifikationen der Ausschreibung gerecht werdende Bewerberin eine diskriminierende Aussage getätigt wird (ArbG Stuttgart v. 5.9.2007 – 29 Ca 2793/07). Der Arbeitgeber kann dieser Pflicht auch nicht entgehen, indem er sich zur Stellenausschreibung eines Dritten bedient. Bedient er sich z.B. der BA und verletzt diese die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten i.d.R. zuzurechnen (BAG v. 5.2.2004 – 8 AZR 112/03).

 

Beispiel

Wird in einer Stellenanzeige ein "junger" Bewerber oder eine "junge" Bewerberin gesucht, so besteht grds. die Vermutung, dass ein abgelehnter Bewerber wegen seines Alters benachteiligt worden ist. Ein Indiz für eine solche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein anderer deutlich jüngerer Bewerber eingestellt worden ist (BAG v. 19.8.2010, NZA 2010, 1416).

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