Rz. 1

Das AGG ist am 18.8.2006 in Kraft getreten. Es basiert auf vier europäischen Richtlinien, die ihre Rechtsgrundlage in dem Diskriminierungsverbot des Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden. Zunächst ist die europäische Antirassismus-RL 2000/43/EG v. 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied von Rasse und ethnischer Herkunft umgesetzt worden. Des Weiteren ist die europäische Rahmenrichtlinie 2000/78/EG v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umgesetzt worden und auch die europäische RL 76/207/EWG, geändert durch die Gender-RL 2002/73/EG v. 23.9.2002, die eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes bei allen Arbeitsbedingungen verbietet. Letztlich ist die europäische Uni-Sex-RL 2004/113/EG v. 13.12.2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umgesetzt worden.

 

Rz. 2

Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG. Das AGG gewährt Rechtsschutz vor Diskriminierungen. Dabei ist nicht Sinn der Diskriminierungsverbote, dem Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitsorganisation vorzuschreiben. Die Diskriminierungsverbote haben vielmehr zum Ziel, das wirtschaftliche Geschehen von sachlich nicht gerechtfertigten und vernunftgebundenen Entscheidungen hemmenden, z.B. auf Vorurteilen beruhenden, Erwägungen der Marktteilnehmer freizuhalten und sollen auf diese Weise gerade im Gegenteil die Dynamik rationaler, sachbezogener, rechtmäßiger Erwägungen erhöhen (vgl. v. Hoff, SAE 2009, 293).

Das AGG ist in mehrere Abschnitte unterteilt. Für das Arbeitsrecht ist der zweite Abschnitt des AGG, "Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen", relevant. Dieser ist wiederum in drei Abschnitte unterteilt: das "Verbot der Benachteiligung", die "Organisationspflichten des Arbeitgebers" und die "Rechte der Beschäftigten".

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