Rz. 18

Der Arbeitnehmer muss sich nach der Rspr. des BAG vor Abschluss eines Vertrags, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden soll, grundsätzlich selbst über die rechtlichen Folgen dieses Schritts Klarheit verschaffen, wenn er von diesen die Beendigung abhängig machen will.[22] Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer allerdings aufklären, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Arbeitnehmer durch eine sachgerechte und vom Arbeitgeber redlicherweise zu erwartende Aufklärung vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewahrt werden muss, weil er sich durch sie in Bezug auf die Altersversorgung oder das Arbeitslosengeld aus Unkenntnis selbst schädigen würde.[23]

 

Rz. 19

Vor dem Hintergrund dieser wenig griffigen Rspr. ist es dringend anzuraten, den Arbeitnehmer auf die möglichen rechtlichen Folgen, insbesondere drohende Versorgungseinbußen oder eine Sperrfrist, konkret hinzuweisen, wenn die Initiative zum Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber ausgeht. Wünscht der Arbeitnehmer von sich aus die Lösung des Arbeitsverhältnisses, sollte ihm jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags über die möglichen rechtlichen Folgen selbst zu informieren. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht sollte vertraglich abbedungen werden.

 

Rz. 20

Eine Hinweispflicht besteht für den Arbeitgeber gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III im Hinblick auf die Meldepflicht des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 1 SGB III. Danach ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, begründet der unterlassene Hinweis nach der Rspr. des BAG allerdings keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.[24]

[22] BAG v. 11.12.2001, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Auskunft = NZA 2002, 1150 = DB 2002, 2387.
[23] BAG v. 10.3.1988, AP Nr. 99 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht = NZA 1988, 837 = BB 1988, 1962; BAG v. 13.11.1984, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG; BAG v. 18.9.1984, AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG.

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