Rz. 11

Um die ordnungsgemäße Abrechnung bis zum Beendigungszeitpunkt zu gewährleisten, sollte im Rahmen einer Abwicklungsklausel klargestellt werden, dass und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete monatliche Vergütung weiter gewährt wird. Eine Regelung empfiehlt sich z.B. auch hinsichtlich eines etwaigen Zielbonus da die dem Bonus zugrunde liegende Zielvereinbarung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der vorherigen Freistellung regelmäßig nicht mehr oder nur noch zum Teil erfüllt werden kann. Sollte die Festlegung eines konkreten Betrags der variablen Vergütung nicht gewünscht werden, sollte zumindest eine genaue Berechnungsgrundlage der ggf. nur anteiligen Bonuszahlung zur Vermeidung von Anschlussstreitigkeiten vereinbart werden.

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