Rz. 38

Auch nach Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht gehindert, das Arbeitsverhältnis aus anderen ihm nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Gründen zu kündigen. Zu denken ist hier insbesondere an die Fälle, in denen der Arbeitnehmer nach Vertragsschluss vom Arbeitgeber verdächtigt wird, diesem gegenüber eine Straftat begangen zu haben.[48] Da regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Aufhebungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden ist, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt fortbesteht, wird der geschlossene Aufhebungsvertrag mit einer außerordentlichen Kündigung gegenstandslos.[49]

[48] BAG v. 5.4.2001, AP Nr. 34 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung = NZA 2001, 837 = BB 2001, 2062.
[49] BAG v. 29.1.1997, AP Nr. 131 zu § 626 BGB = NZA 1997, 813 = DB 1997, 1411.

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