Rz. 37
Da es sich bei dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlungen um gegenseitige Verträge i.S.v. § 323 BGB handelt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung, wenn der Arbeitgeber die zugesagte Abfindung nicht zahlt. Allerdings ist § 323 BGB dispositiv und damit abdingbar. Ob das gesetzliche Rücktrittsrecht in der Regel konkludent abbedungen wird oder ob dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen müssen, hat das BAG ausdrücklich offengelassen.[47]
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