Rz. 53

Die Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB hat gem. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich zu erfolgen. Das BAG hat entschieden, dass die in § 626 Abs. 2 BGB enthaltene Ausschlussfrist von zwei Wochen seit Kenntniserlangung zur zeitlichen Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der "unverzüglichen" Anfechtung heranzuziehen sei (BAG v. 14.12.1979 – 7 AZR 38/78, DB 1980, 739 = NJW 1980, 1302). Dagegen beträgt die Anfechtungsfrist bei einer wegen arglistigen Täuschung anfechtbaren Willenserklärung gem. § 124 Abs. 1 BGB ein Jahr seit Kenntniserlangung von der Täuschung. Das BAG hat geurteilt, dass die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB auch für die auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung eines Arbeitsvertrages gelte. Für eine wie bei der Irrtumsanfechtung kürzere zeitliche Konkretisierung der Anfechtungsfrist über § 626 Abs. 2 BGB sei kein Raum, da § 124 Abs. 1 BGB keinen unbestimmten Rechtsbegriff wie § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern eine zeitlich fest fixierte Ausschlussfrist von einem Jahr enthalte (BAG v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348 = MDR 2008, 455; BAG v. 19.5.1983, DB 1984, 298 = BB 1984, 533).

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