Leitsatz (redaktionell)

1. Arbeitnehmer, die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des KSchG § 1 nicht unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sind nicht dazu verpflichtet, eine ihnen gegenüber erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des KSchG § 4 gerichtlich überprüfen zu lassen.

Es bleibt unentschieden, ob die unter den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallenden Arbeitnehmer bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrages die Klagefrist des KSchG § 4 zu beachten haben.

2. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zu BGB § 626 Abs 2 finden auf eine gemäß BGB § 119 Abs 2 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages entsprechend Anwendung.

Eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers (BGB § 119 Abs 2) ist daher nur dann "unverzüglich" iS des BGB § 121 Abs 1 erklärt, wenn sie spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt.

 

Normenkette

BGB §§ 121, 119 Abs. 2, § 626 Abs. 2; KSchG § 4 Fassung 1969-08-25

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 28.06.1977; Aktenzeichen 8 Sa 42/77)

 

Fundstellen

BAGE 32, 237-249 (LT1-2)

BAGE, 237

BB 1980, 834-836 (LT1-2)

DB 1980, 739-741 (LT1-2)

NJW 1980, 1302

NJW 1980, 1302-1304 (LT1-2)

ARST 1980, 97-98 (LT1)

BlStSozArbR 1980, 216-217 (T)

SAE 1981, 82-90 (LT1-2)

AP § 119 BGB, Nr 4

AR-Blattei, ES 1020 Nr 198 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 198 (LT1-2)

ArbuR 1980, 252-256 (LT1-2)

EzA § 119 BGB, Nr 11 (LT1-2)

JuS 1980, 461 (LT1-2)

MDR 1980, 522 (LT1-2)

Belling / Luckey 2000, 33

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