Rz. 25

Steht z.B. der konkrete Punkt der Kollision im Begegnungsverkehr oder aber auf einer Kreuzung nicht fest, kann ggf. durch Ermittlung der Lenkbewegungen der Fahrzeugführer ermittelt werden, wer auf wessen Fahrbahn geraten ist. Dementsprechend kann dann auch ein Anscheinsbeweis bei dem Abkommen auf die Gegenfahrbahn,[10] dem Abbiegen in den Gegenverkehr[11] oder der Einfahrt in den Kreuzungsbereich[12] als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer eingreifen.

 

Rz. 26

Muster 18.3: Antrag auf Auslesung des EDR bei ungeklärter Kollisionsstellung

 

Muster 18.3: Antrag auf Auslesung des EDR bei ungeklärter Kollisionsstellung

Es wird beantragt,

dem vom Gericht zur Unfallrekonstruktion bestellten Sachverständigen aufzugeben, bei den unfallbeteiligten Pkw auch die im sog. Electronic Data Recorder (EDR) vorhandenen Aufzeichnungen zur Unfallrekonstruktion, insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit, dem Einsatz von Gas- und Bremspedal, Angaben zum Lenkwinkel und Lenkverhalten, dem eingelegten Gang sowie Bremsdruck und zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung auszulesen und bei der Unfallrekonstruktion zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Daten ist auch eine Unfallrekonstruktion möglich, wenn keinerlei ausreichenden vorkollisionären Spurzeichnungen dokumentiert sind. Eine Speicherung dieser Daten setzt im Übrigen auch nicht zwingend das Auslösen eines Airbags voraus, sondern es genügt ein sog. "Non Deployment Event", bei dem entsprechende Aufzeichnungen gespeichert werden, die auch im Fall einer Reparatur nicht ohne weiteres überschrieben werden und auch Monate nach dem Unfallereignis i.d.R. noch abrufbar sind. Wegen der näheren Einzelheiten zu der Bedeutung dieses Datenauslesens auf die Unfallrekonstruktion wird verwiesen auf den Beitrag von Brockmann/Nugel, zfs 2016, 64 ff.

Die besondere Bedeutung des Auslesens des EDR ergibt sich daraus, dass vorliegend der Kollisionspunkt mangels einer dokumentierten Spurenzeichnung nicht sicher festgestellt werden kann, auf welchem Punkt der Fahrbahn die Fahrzeuge zusammengestoßen sind. Insbesondere das Lenkverhalten und der Lenkwinkel bei den betroffenen Fahrzeugen dürften aber wichtige Anknüpfungstatsachen für die Aufklärung dieser Gesichtspunkte darstellen.

[10] OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2015 – I 9 U 131/14 – juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 4.3.2014 – 15 U 144/12 = SP 2014, 295.
[12] OLG Celle, Urt. v. 20.10.2010 –14 U 47/10 – juris; OLG Köln, Urt. v. 14.2.2002 – 12 U 142/01 = SP 2002, 263.

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