Rz. 32

Da das Nachverfahren und das Verfahren nach Abstandnahme gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess nach § 17 Nr. 5 RVG eine gesonderte Angelegenheit darstellen, kann sich hier auch eine Änderung des Gebührenrechts auswirken (§ 60 RVG). So können sich insbesondere im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess einerseits und im Nachverfahren oder Verfahren nach Abstandnahme andererseits unterschiedliche Gebührenbeträge ergeben. Es gelten dann im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess die alten Beträge und im Nachverfahren oder im Verfahren nach Abstandnahme die neuen Beträge. Angerechnet wird nach den alten Beträgen, da ein Anwalt sich nicht mehr anrechnen lassen muss, als er erhalten hat.

 

Beispiel 21: Urkundenverfahren vor dem 1.1.2021 – Nachverfahren nach dem 31.12.2020

Im März 2020 hatte der Kläger eine Klage im Urkundenverfahren über 12.000,00 EUR erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ist ein Vorbehaltsurteil ergangen. Der Kläger beantragte im Februar 2021, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Im daraufhin anberaumten Nachverfahren wird erneut verhandelt.

Die Gebühren im Urkundenverfahren richten sich nach den bis zum 31.12.2020 geltenden Gebührenbeträgen, während im Nachverfahren die Gebührenbeträge nach den ab dem 1.1.2021 geltenden Gebühren entstehen (§ 60 Abs. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr des Urkundenverfahrens wird auf die des Nachverfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 7 VV), allerdings nur nach den alten Gebührenbeträgen.

 
I. Urkundenverfahren (altes Recht)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   785,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.530,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   290,70 EUR
Gesamt   1.820,70 EUR
II. Nachverfahren (neues Recht)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   865,80 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 7 VV anzurechnen,   – 785,20 EUR
  1,3 aus 5.000,00 EUR (altes Recht)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 899,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   170,96 EUR
Gesamt   1.070,76 EUR

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