Rz. 32
Da das Nachverfahren und das Verfahren nach Abstandnahme gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess nach § 17 Nr. 5 RVG eine gesonderte Angelegenheit darstellen, kann sich hier auch eine Änderung des Gebührenrechts auswirken (§ 60 RVG). So können sich insbesondere im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess einerseits und im Nachverfahren oder Verfahren nach Abstandnahme andererseits unterschiedliche Gebührenbeträge ergeben. Es gelten dann im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess die alten Beträge und im Nachverfahren oder im Verfahren nach Abstandnahme die neuen Beträge. Angerechnet wird nach den alten Beträgen, da ein Anwalt sich nicht mehr anrechnen lassen muss, als er erhalten hat.
Beispiel 21: Urkundenverfahren vor dem 1.1.2021 – Nachverfahren nach dem 31.12.2020
Im März 2020 hatte der Kläger eine Klage im Urkundenverfahren über 12.000,00 EUR erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ist ein Vorbehaltsurteil ergangen. Der Kläger beantragte im Februar 2021, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Im daraufhin anberaumten Nachverfahren wird erneut verhandelt.
Die Gebühren im Urkundenverfahren richten sich nach den bis zum 31.12.2020 geltenden Gebührenbeträgen, während im Nachverfahren die Gebührenbeträge nach den ab dem 1.1.2021 geltenden Gebühren entstehen (§ 60 Abs. 1 RVG). Die Verfahrensgebühr des Urkundenverfahrens wird auf die des Nachverfahrens angerechnet (Vorbem. 3 Abs. 7 VV), allerdings nur nach den alten Gebührenbeträgen.
I. | Urkundenverfahren (altes Recht) | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 785,20 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 724,80 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 1.530,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 290,70 EUR | |
Gesamt | 1.820,70 EUR | ||
II. | Nachverfahren (neues Recht) | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 865,80 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 7 VV anzurechnen, | – 785,20 EUR | |
1,3 aus 5.000,00 EUR (altes Recht) | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 799,20 EUR | |
(Wert: 12.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 899,80 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 170,96 EUR | |
Gesamt | 1.070,76 EUR |
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