Rz. 9

 
  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)
    0 – 5 6–11 12–17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.900 396 455 533 569 100 960/1.160
2. 1.901–2.300 416 478 560 598 105 1.400
3. 2.301–2.700 436 501 587 626 110 1.500
4. 2.701–3.100 456 524 613 655 115 1.600
5. 3.101–3.500 476 546 640 683 120 1.700
6. 3.501–3.900 507 583 683 729 128 1.800
7. 3.901–4.300 539 619 725 774 136 1.900
8. 4.301–4.700 571 656 768 820 144 2.000
9. 4.701–5.100 602 692 811 865 152 2.100
10. 5.101–5.500 634 728 853 911 160 2.200
11. 5.501 – 6.200 666 765 896 956 168 2.500
12. 6.201 – 7.000 697 801 939 1002 176 2.900
13. 7.001 – 8.000 729 838 981 1047 184 3.400
 

Rz. 10

 

Beispiel:

Der Vater V ist seiner getrenntlebenden Ehefrau F und dem 5 Jahre alten Kind K gegenüber unterhaltspflichtig. Zu berechnen ist der Kindesunterhalt im Jahre 2022

Wenn sein unterhaltsrechtlich relevantes bereinigtes Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt 1.888 EUR beträgt, muss er für K Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 1 Altersstufe 1 der Tabelle aufbringen, also 396 EUR.

Beträgt sein Nettoeinkommen dagegen 4.388 EUR, beläuft sich der Kindesunterhalt für K nach Einkommensgruppe 8 Altersstufe 1 der Tabelle auf 571 EUR.

Abzuziehen ist jeweils das anteilige Kindergeld, wenn es – so der Normalfall – an die Mutter ausgezahlt wird, bei der das Kind lebt. Seit dem 1.1.2021 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und ab dem vierten Kind 250 EUR.

Zur Vereinfachung der Berechnung einschließlich des Kindergeldabzuges ist im Anhang der Düsseldorfer Tabelle eine Zusatzliste abgedruckt:

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