Rz. 52

Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) müssen die Eltern anteilig aufkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Anteile der Eltern sind dabei unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln.[71]

Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken,[72] findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt.[73] Die wechselseitigen Unterhaltsansprüche werden also saldiert. (siehe Berechnungsbeispiele unten)

 

Rz. 53

Macht bei einem echten Wechselmodell z.B. die Mutter Eigenaufwendungen für den Bedarf der Kinder – etwa Bekleidung, Schulutensilien oder Taschengeld – geltend, so muss sie näher darlegen in welchem Umfang sie selbst ohnehin diesen Barbedarfs der Kinder hätte decken müssen. Dazu muss sie im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung darlegen, dass dem Vater nach Anrechnung der von ihr für die Kinder erbrachten Eigenleistungen auch unter Einbeziehung des Betreuungsanteils des an sie gezahlten Kindergelds kein Ausgleichsanspruch mehr verbleibt.

 

Rz. 54

 

Praxistipp:

Da die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken,[74] findet ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt.[75]
Hierbei wird auch das Kindergeld anteilig eingerechnet (siehe Rdn 55).
Da der Unterhaltsbedarf Bei einem echten Wechselmodell sich nicht nur nach dem zusammengerechneten beiderseitigen Einkommen der Eltern richtet, sondern neben dem sich daraus ergebenden – erhöhten – Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten) umfasst, liegt der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher als beim herkömmlichen Residenzmodell.[76]

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