Leitsatz (amtlich)

Das Kind kann den Unterhalt beim echten Wechselmodell nur gegen den Elternteil geltend machen, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte und der erbrachten bedarfsdeckenden (Natural-)Unterhaltsleistungen der Eltern zu einer "Ausgleichszahlung" verpflichtet ist.

 

Normenkette

BGB § 1606 Abs. 3, § 1612

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Aktenzeichen 002 F 1245/15)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Ziffern 2 und 4 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Schwabach aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3 zu tragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.788,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Kindesunterhalt.

Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners, des am ... geborenen L. A. Seine Mutter ist die erstinstanzlich als gesetzliche Vertreterin Beteiligte U. A. Die Eltern sind gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge, sie praktizieren ein zeitlich annähernd gleich gelebtes Wechselmodell mit einem zeitlichen Betreuungsumfang der Mutter von maximal 52,5 %. Jeder Elternteil nimmt die Hälfte der Erziehungsaufgaben wahr und vertritt das Kind nach außen in schulischen Belangen und in der Gesundheitsfürsorge. Die Mutter bezieht das Kindergeld.

Der Antragsteller ist Pensionär und erzielt aus seiner Pension und einer betrieblichen Altersversorgung ein monatliches Einkommen von 1.566,81 EUR und 581,38 EUR. Er zahlt einen monatlichen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung. Er bewohnt ein 120 m2 großes Haus Baujahr 1956 auf einem Grundstück von über 1.000 m2, das in seinem Eigentum steht und einen Wohnwert von 600,-- EUR hat.

Die Mutter des Antragsgegners arbeitet abhängig an 3 Tagen in der Woche als Sozialpädagogin und erzielt ein Nettoeinkommen von 1.981,68 EUR. Sie fährt zu ihrer 38 km entfernten Arbeitsstelle mit ihrem eigenen Pkw und arbeitet daneben als Psychotherapeutin mit monatlichen Einkünften von 400,00 EUR. Die Mutter bewohnt ebenfalls ein eigenes Haus, eine Doppelhaushälfte Baujahr ca. 1995 mit einer Wohnfläche von ca. 130 m2 und einem Praxisbereich auf einem 287 m2 großen Grundstück. Für ergänzende Altersvorsorge wendet sie monatlich 59,35 EUR und 174,92 EUR auf, für eine Krankenzusatzversicherung 39,06 EUR.

Für den Antragsgegner hatte der Antragsteller einen bis zum 30.06.2015 befristeten Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts errichtet. Er leistete diesen Unterhalt auch noch im Juli 2015 sowie teilweise im August 2015, seitdem stellte er seine Zahlungen ein und verwies darauf, dass er wegen des praktizierten Wechselmodells nicht allein barunterhaltspflichtig sei.

Demgegenüber verwiesen die Mutter und das als Beistand tätige Jugendamt auf eine im Verfahren des AG - Familiengericht - Schwabach, Az. 2 F 607/14, am 11.12.2014 getroffene Vereinbarung nach der sich die Eltern darüber einig sind, "dass L. auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindsmutter und Antragsgegnerin hat." Der Vater müsse daher weiter den vollen Barunterhalt bezahlen, die Mutter sei nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt als gesetzliche Vertreterin diesen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Laut der Umgangsvereinbarung wollten die Beteiligten den Ferienumgang außergerichtlich regeln, er erfolgte seitdem in der Hälfte der bayerischen Schulferien. Für den Umgang des Antragstellers außerhalb der Ferienzeiten trafen die Eltern dort folgende Regelung:

"... jede Woche von montags 18.00 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch 18.00 Uhr und zusätzlich im 14-tägigen Wechsel in der Zeit in der einen Woche von freitags nach Schulende bis zum darauffolgenden Samstag 18.00 Uhr und in der Folgewoche dann in der Zeit von samstags 10.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18.00 Uhr.

Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht ferner Einigkeit darüber, dass die Antragsgegnerin einmal monatlich freitags und samstags eine Fort- bzw. Ausbildung wahrnimmt ... Sichergestellt werden muss jedoch zwischen den Beteiligten, dass L. an 2 Wochenenden im Monat von Freitag auf Samstag seine Zeit beim Antragsteller verbringt und an 2 Wochenenden von Samstag auf Sonntag ..."

Der Antragsteller hat erstinstanzlich auch die Auffassung vertreten, dass dem Kind wegen des Wechselmodells ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei, weil kein Elternteil die Obhut des Kindes allein innehabe und es deshalb im Unterhaltsverfahren nicht von der Kindesmutter vertreten werden könne. Die Mutter müsse (nur) als Beteiligte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 FamFG zum Verfahren hinzugezogen werden. Die Gesamtbetreuungszeit sei im Hinblick auf die Vereinbarung gerechnet nach Stunden im Verhältnis von 48,2 % zu 51,8 % zwischen den Elternteilen aufgeteilt. Auch die Schulzeit am Freitag der ersten Woche zähle zu seinen Betreuungszeiten, weil er wä...

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