Rz. 17

Bei der Unterbeteiligung wird zwischen der typischen und der atypischen Unterbeteiligung differenziert, wobei die Terminologie insoweit irreführend ist, als in der Praxis die atypische Unterbeteiligung weitaus häufiger vorkommt als die typische.[27]

[27] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.15.

1. Typische Unterbeteiligung

 

Rz. 18

Die typische Unterbeteiligung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Unterbeteiligte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den ihm nach dem Unterbeteiligungsvertrag zustehenden Anteil am Gewinn aus der Hauptbeteiligung hat, d.h. er partizipiert weder anteilig am Wertzuwachs noch an den (offenen und stillen) Reserven der Hauptbeteiligung. Bei Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft erhält er dementsprechend nur den Betrag vom Hauptbeteiligten zurück, den der diesem überlassen hatte.[28]

[28] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.16; Mühlhaus, ErbstB 2009, S. 277.

2. Atypische Unterbeteiligung

 

Rz. 19

Im Fall der atypischen Unterbeteiligung wird der Unterbeteiligte hingegen wirtschaftlich an der Substanz des Hauptanteils beteiligt, d.h. er partizipiert anteilig an der Wertentwicklung der Hauptbeteiligung mit der Folge, dass bei Beendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft neben dem Anspruch auf Rückzahlung der nominellen Kapitaleinlage auch einer auf die anteiligen offenen bzw. stillen Reserven besteht.[29]

 

Rz. 20

Neben der vorerwähnten Substanzbeteiligung werden auch folgende Konstellationen als atypische Unterbeteiligung bezeichnet:

Dem Unterbeteiligten stehen laut Unterbeteiligungsvertrag maßgebliche Geschäftsführungs- und/oder Weisungsrechte im Hinblick auf das Unterbeteiligungsverhältnis zu.[30]
Im Unterbeteiligungsvertrag werden Mitspracherechte des Unterbeteiligten bei Maßnahmen auf der Ebene der Hauptgesellschaft (Kapitalerhöhungen, Kündigung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages) begründet.

Die Einräumung von derartigen Mitwirkungsrechten kann im Einzelfall eine Verletzung des Hauptgesellschaftsvertrags darstellen mit den daraus folgenden Konsequenzen für den Hauptgesellschafter. Zu beachten ist zudem, dass die getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich nur inter partes, d.h. ausschließlich im Unterbeteiligungsverhältnis, wirken. Sie können jedoch im Außenverhältnis dadurch verstärkt werden, dass der Hauptbeteiligte den Unterbeteiligten mit der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte in der Hauptgesellschaft bevollmächtigt bzw. ihm mit Zustimmung der Mitgesellschafter der Hauptgesellschaft sogar Kontroll- und/oder Geschäftsführungsbefugnisse in der Hauptgesellschaft einräumt. Der Unterbeteiligte erlangt in diesem Fall eine gesellschafterähnlich ausgestaltete Rechtsposition in der Hauptgesellschaft, so dass er dieser gegenüber auch der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt.[31]

[29] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.17; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 230 Rn 208.
[30] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.18.
[31] Vgl. Mühlhaus, ErbStB 2009, 277 f.; Schlitt/Bortfeld, in: Reichert, GmbH & Co. KG, § 40 Rn 25 f.

3. Offene und verdeckte Unterbeteiligung

 

Rz. 21

Weiter wird zwischen offener und verdeckter Unterbeteiligung unterschieden. Die verdeckte Unterbeteiligung ist der Regelfall. Sie liegt vor, wenn das Unterbeteiligungsverhältnis weder gegenüber der Hauptgesellschaft noch deren Gesellschaftern offengelegt wird, d.h. die Rechtsbeziehungen des Unterbeteiligten sich auf den Hauptgesellschafter und das mit diesem bestehende Unterbeteiligungsverhältnis beschränken.[32]

 

Rz. 22

Anders bei der offenen Unterbeteiligung. Diese liegt vor, wenn dem Unterbeteiligten im Unterbeteiligungsvertrag mit Zustimmung aller Gesellschafter der Hauptgesellschaft unmittelbare Mitverwaltungsrechte in der Hauptgesellschaft eingeräumt werden, bspw. direkte Auskunfts- und Kontrollrechte oder Stimmrechte. Durch die offene Unterbeteiligung wird der Unterbeteiligte in den Gesellschaftsverband der Hauptgesellschaft integriert (vgl. hierzu vorstehende Rdn 19). Nicht ausreichend für eine offene Unterbeteiligung ist, dass die Gesellschafter der Hauptgesellschaft das Unterbeteiligungsverhältnis "nur" kennen und/oder ihm zustimmen.[33]

[32] Vgl. Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, § 30 Rn 30.20; Gayk, in: MünchHdB-GesR, Bd. 1, § 30 Rn 9.
[33] Vgl. Gayk, in: MünchHdB-GesR, Bd. 1, § 30 Rn 9.

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